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Der polizeiliche Anhörungsbogen, Die polizeiliche Vorladung, Die staatsanwaltschaftliche Vorladung/gerichtliche Ladung, Strafbefehl

Strafbefehl

Der Strafbefehl kommt in einem gelben Umschlag, auf welchem ein Datum, das Zustellungsdatum, vermerkt ist. Sowohl der Brief als auch der Umschlag sollten unbedingt aufbewahrt werden.

Vereinfacht gesprochen ist der Strafbefehl eine Verurteilung im schriftlichen Verfahren, d.h. ohne eine Gerichtsverhandlung. Formuliert ist der Brief daher stets in der Art und Weise, dass eine Strafe (zumeist eine Geldstrafe, seltener eine Freiheitsstrafe) festgesetzt wird. Wer solche Post bekommt, muss handeln.

Es besteht die Möglichkeit, ab dem Datum auf dem gelben Umschlag, innerhalb von zwei Wochen Zeit Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. Tut man dies nicht, ist man rechtskräftig verurteilt.

Rufen Sie uns daher sofort, wenn Sie einen Strafbefehl erhalten, damit wir mit Ihnen einen Gesprächstermin vereinbaren und Ihre Rechte sichern können.

Die polizeiliche Vorladung

Kommt ein Brief von der Polizei, so handelt es sich zumeist um eine Vorladung zu Vernehmung. Jetzt heißt es zunächst, den Brief genau zu lesen, denn es gibt zwei Möglichkeiten: Entweder ist man Beschuldigter in einem Strafverfahren oder Zeuge. Hieraus ergeben sich unterschiedliche Rechte und Pflichten, die im weiteren Verlauf eines Strafverfahrens relevant werden können.

Grundsätzlich gilt aber: Polizeilichen Vorladungen muss keine Folge geleistet werden. Weder Beschuldigte, noch Zeugen sind verpflichtet, zu den angegebenen Terminen zu erscheinen. Ebenso besteht keine Verpflichtung dazu, zuvor die gesetzten Termine abzusagen oder die Entscheidung, nicht zu erscheinen, der Polizei mitzuteilen. Was möglicherweise als unhöflich empfunden oder dargestellt wird bedeutet noch lange keine Nachteile für Sie.

Es empfiehlt sich jedoch, frühzeitig zu uns Kontakt aufzunehmen, damit wir mit Ihnen die Angelegenheit besprechen und Sie umfassend beraten können.

Der polizeiliche Anhörungsbogen

Hier ist genauso wie bei den polizeilichen Vorladungen. Wenn die Polizei Ihnen einen solchen schriftlichen Fragebogen mit der Bitte um Äußerung schickt Ladung zur Zeugenaussage schickt, müssen Sie dieser Bitte nicht nachkommen. Weder als Beschuldigter noch als Zeuge müssen Sie schriftliche Angaben machen.

Wir empfehlen aber auch hier, möglichst früh Kontakt zu uns aufzunehmen.

Die staatsanwaltschaftliche Vorladung/gerichtliche Ladung

Sollten Sie eine Vorladung von der Staatsanwaltschaft oder eine Ladung von einem Gericht zum Zwecke der Vernehmung erhalten, können Sie diese nicht einfach ignorieren. Solchen (Vor-)Ladungen müssen Sie Folge leisten, tun Sie dies nicht, so kann das unangenehme Konsequenzen haben. Sind Sie Beschuldigter in einem Strafverfahren, so kann die Vorführung angeordnet werden, d.h. die Polizei holt Sie zu einem späteren, Ihnen unbekannten Zeitpunkt, ab und führt Sie zur Vernehmung. Gegen Zeugen kann u.a. ein Ordnungsgeld verhängt werden.

Welche Rechte Ihnen zustehen kann möglicherweise einer genaueren Prüfung bedürfen. Beschuldigte haben stets ein umfassendes Schweigerecht, so dass keine Verpflichtung besteht eine Aussage zu machen. Hieraus erwachsen Ihnen auch keine Nachteile.

Zeugen hingegen müssen grundsätzlich aussagen und Angaben dazu machen, was sie wahrgenommen haben. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn entweder ein Zeugnisverweigerungsrecht oder ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Ob dies der Fall ist, sollte nicht alleine entschieden werden, sondern mit einem Rechtsanwalt erörtert werden.

Sollten Sie Post von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht erhalten, so rufen Sie unbedingt an, so dass wir einen Gesprächstermin vereinbaren und Ihre Rechte bestmöglich durchsetzen können.